DURCHFÜHRUNGSBEDINGUNGEN DER VETERINÄRDIREKTORIN DES RHEIN-PFALZ-KREISES:
Betreff: IRA Ludwigshafen 2022 – Qualzucht
Nach § 10 Satz 1 der Tierschutz- Hundeverordnung ist es verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
2. bei denen erblich bedingt
a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Wir weisen darauf hin, dass wir uns vorbehalten, an beiden Ausstellungstagen verstärkt entsprechende tierschutzrechtliche Kontrollen durchzuführen.